WeBUS Ingenieurbüro
WeBUS Ingenieurbüro

Fluortenside in Feuerlöschschäumen

Wie bereits im Kapitel Schaummittelarten beschrieben benötigen die Feuerwehren z. B. zur Tankbrandbekämpfung hochwirksame Schaummittel. Bei den bisher eingesetzten AFFF-Schaummitteln kann sich aufgrund der enthaltenen Fluortenside ein hauchdünner wässriger Tensidfilm zwischen brennender Oberfläche und eigentlichem Schaumteppich ausbilden. Die Moleküle der Fluortenside weisen einen wasseranziehenden und wasserabweisenden Teil auf und durch diese Eigenschaft kann der notwendige wässrige Tensidfilm gebildet werden.

 

Fluortenside werden einklassifiziert in perfluorierte Tenside (PFT) und perfluorierte bzw. polyfluorierte Chemikalien (PFC). Chemisch gesehen bestehen PFC aus Kohlenwasserstoffketten verschiedener Länge, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch z. B. Fluoratome u. a. ersetzt sind. PFT und PFC werden auch als per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen "PFAS" bezeichnet. Zu den PFAS zählen einige tausend Stoffe.

 

Für verschiedene PFAS wurden durch unterschiedliche EU-Verordnungen in den letzten Jahren die nachstehenden Grenzwerte eingeführt:

 

  • PFOS "Perfluoroctansulfonsäure" (gültig seit 03.12.2025)
    • PFOS: 25 ppb (25 µg/kg)
    • PFOS-verwandte Verbindungen: 1.000 ppb (1.000 µg/kg)
  • PFOA "Perfluoroctansäure"
    • gültig seit 03.12.2025
      • PFOA: 25 ppb (25 µg/kg)
      • PFOA-verwandte Verbindungen: 1.000 ppb (1.000 µg/kg)
    • Ausnahmeregelung gültig seit 03.08.2025 bis 03.08.2028:
      • Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen ("UTC-Grenzwert") in Feuerlöschschäumen
      • gültig für die Brandbekämpfung bei brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) 
      • gültig für bereits am 03.08.2025 in mobile/ortfeste Systeme eingefüllte Feuerlöschschäume
      • PFOA: 1.000 ppb (1.000 µg/kg)
      • PFOA-verwandte Verbindungen: 10.000 ppb (10.000 µg/kg)
    • Ausnahmeregelung gültig seit 03.08.2025:
      • Gilt nur wenn fluorfreie Feuerlöschschäume in nach dem Stand der Technik gereinigte Systeme bzw. in gereinigten Feuerlöschgeräten eingefüllt und kontaminiert werden.
      • Summe PFOA, ihrer Salze und PFOA-verwandte Verbindungen: 10.000 ppb (10.000 µg/kg)
  • C9 - C14 PFCA "Perfluorcarbonsäuren" (gültig seit 04.07.2025)
    • C9 - C14 PFCA und ihrer Salze: 25 ppb (25 µg/kg)
    • C9 - C14 PFCA-verwandte Stoffe: 260 ppb (260 µg/kg)
  • PFHxS "Perfluorhexansulfonsäure" (gültig seit 28.08.2023)
    • PFHxS: 25 ppb (25 µg/kg)
    • PFHxS und PFHxS-verwandte Verbindungen: 1.000 ppb (1.000 µg/kg)
    • Ausnahmeregelung:
      • PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in konzentrierten Feuerlöschschaumgemischen: 100 ppb (100 µg/kg)
      • Ausnahme für Feuerlöschschaumgemische wird bis 28.08.2026 von der EU-Kommosion überprüft und bewertet.
  • PFHxA "Perfluorhexansäure"
    • gültig ab 10.04.2026 für Ausbildungs- und Prüfungszwecke
    • gültig ab 10.04.2026 für öffentliche Feuerwehren
    • gültig ab 10.10.2029 für Zivilluftfahrt / zivile Flughäfen
    • PFHxA und ihre Salze: 25 ppb (25 µg/kg)
    • Summe PFHxA-verwandte Stoffe: 1.000 ppb (1.000 µg/kg)
  • PFAS "Summe aller per- und polyfluorieter Alkylsubstanzen"
    • PFAS: 1 ppm (1 mg/l) in Feuerlöschschäumen
      • gültig ab 23.10.2030 für das in Verkehr bringen und verwenden (Übergangsregelungen siehe unten)
      • Um die unten aufgeführten Übergangsregelungen nutzen zu dürfen, müssen die bisher schon geltenden Grenzwerte für PFOS, PFOA, C9-C14 PFCA, PFHxS und PFHxA eingehalten werden.
      • Bei der Summenbildung "PFAS" werden die Gehalte PFOS, PFOA, C9-C14 PFCA, PFHxS und PFHxA einbezogen.
      • Für fluorfreie Feuerlöschschäume, die in nach dem Stand der Technik gereinigte Systeme gefüllt werden, gilt ein PFAS-Grenzwert von 50 mg/l. Die EU-Kommision überprüft diese Regelung bis zum 23.10.2030.
    • Übergangsregelungen für das in Verkehr bringen und die Verwendung von Feuerlöschschäumen mit PFAS > 1 mg/l:
      • Tragbare Feuerlöscher: bis 23.10.2026 in Verkehr bringen, bis 31.12.2030 für die Verwendung
      • Tragbare Feuerlöscher mit alkoholbeständigem Schaummittel: bis 23.04.2027 in Verkehr bringen, bis 31.12.2030 für die Verwendung
      • Betriebe gemäß Seveso-III-Richtlinie (StörfallV): bis 23.10.2035 [Die zivile Luftfahrt (einschließlich zivile Flughäfen) fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung!]
      • Offshore Erdöl- und Erdgasindustrie: bis 23.10.2035
      • Militärische Schiffe: bis 23.10.2035
      • Zivile Schiffe bei denen die Feuerlöschschäume am 23.10.2025 bereits an Bord waren: bis 23.10.2035
    • Übergangsregelung für die Verwendung von Feuerlöschschäumen mit PFAS > 1 mg/l:
      • Ausbildung und Prüfung, ausgenommen Funktionsprüfungen von Feuerlöschanlagen mit Rückhaltung: bis 23.04.2027
      • Öffentliche Feuerwehren: bis 23.04.2027
    • Ab dem 23.10.2026 dürfen Feuerlöschschäume mit PFAS > 1 mg/l nur noch bei Bränden von entzündbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwendet werden.
    • Ab dem 23.10.2026 gilt ein Minimierungsgebot für den Eintrag von Feuerlöschschäumen mit PFAS > 1 mg/l in die Umwelt sowie die direkte und indirekte Exposition des Menschen.
    • ...
    • ...

 

Hier finden Sie uns

WeBUS GmbH & Co. KG

In der Dickung 7

49808 Lingen (Ems)

Für Fragen oder Terminvereinbarungen erreichen Sie uns unter der folgenden Telefonnummer:

 

Tel.: +49 (0)591 9662 0131
Mobil: +49 (0)175 8735 039

 

Nutzen Sie auch gerne direkt unser Kontaktformular.