WeBUS Ingenieurbüro
WeBUS Ingenieurbüro

Fluortenside in Schaummitteln

Wie bereits im Kapitel Schaummittelarten beschrieben benötigen die Feuerwehren z. B. zur Tankbrandbekämpfung hochwirksame Schaummittel. Bei AFFF-Schaummitteln kann sich aufgrund der enthaltenen Fluortenside ein hauchdünner wässriger Tensidfilm zwischen brennender Oberfläche und eigentlichem Schaumteppich ausbilden. Die Moleküle der Fluortenside weisen einen wasseranziehenden und wasserabweisenden Teil auf und durch diese Eigenschaft kann der notwendige wässrige Tensidfilm gebildet werden.

 

Fluortenside werden einklassifiziert in perfluorierte Tenside (PFT) und perfluorierte bzw. polyfluorierte Chemikalien (PFC). Chemisch gesehen bestehen PFC aus Kohlenwasserstoffketten verschiedener Länge, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch z. B. Fluoratome u. a. ersetzt sind. Bei den PFTs gibt es ca. 370 Einzelverbindungen und bei den PFCs ca. 850 Einzelstoffe. In den ca. 850 PFCs sind alle PFTs enthalten und somit beschreiben die PFCs die gesamten Fluortenside.

 

In dieser Vielzahl von verschiedenen PFCs stellen das Perfluoroctansulfonat (PFOS) und die Perfluoroctansäure (PFOA) Leitsubstanzen der unerwünschten Fluortenside dar. Beides sind keine wirkende Substanzen in den Feuerlösch-Schaummitteln sondern Spuren-verunreinigungen, die durch die Herstellung der wirkenden Fluortenside ungewollt in die Schaummittel gelangen.

 

Durch verschiedene EU-Richtlinien wurden seit dem Jahr 2011 für die Fluortenside PFOS und PFOA Begrenzungen in Feuerlösch-Schaummittel festgelegt. Folgende Begrenzungen gelten zurzeit:

  • PFOS: Begrenzung auf 10 mg/kg (10 ppm)
  • PFOA: Begrenzung auf 0,025 mg/kg (25 ppb) PFOA und 1 mg/kg (1.000 ppb) von einzelnen oder einer Kombination von PFOA-Vorläuferverbindungen. Höhere Gehalte sind bis zum:
    • 4. Juli 2025 zulässig, sofern eine vollständige Rückhaltung des Löschwasser gesichert ist
    • 1. Januar 2023 zulässig, sofern keine vollständige Rückhaltung des Löschwassers gesichert ist

Zusätzlich wird (Stand: Feb. 2022) bei der ECHA - der europäischen Chemikalienagentur und zentralen Schaltstelle von REACH in Helsinki - an einem Beschränkungsverfahren für die Perfluorhexansäure (PFHxA) gearbeitet. Dieses Beschränkungsverfahren ist mitentscheidend für die Weiternutzung von fluorhaltigen Schaummitteln wie z. B. AFFF-Schaummitteln. Der seit dem Jahr 2021 vorliegende Beschränkungsentwurf sieht folgendes vor:

  • Begrenzung auf 25 ppb PFHxA oder 1.000 ppb für die Summe der PFHxA-zugehörigen Substanzen. Diese Begrenzung soll 36 Monate nach Inkrafttreten einer entsprechenden EU-Verordnung gelten.
    • Ausnahme 1: Bis 5 Jahre nach Inkrafttreten der EU-Verordnung für Schaummittel, die bis 36 Monaten nach Inkrafttreten der EU-Verordnung gekauft werden.
    • Ausnahme 2: Bis 12 Jahre nach Inkrafttreten der EU-Verordnung für die Tankbrand-bekämpfung an Tanks mit brennbaren Flüssigkeiten bei einer Tankoberfläche > 400 m² (größer Ø 22,56 m) und deren Auffangräume.

Derzeit läuft bei der ECHA auch eine Beschränkungsverfahren für die gesamte Gruppe der fluorierter Chemikalien (PFAS) in Feuerlöschschäumen. Anwender, Verbände und sonstige Betroffene können von Mai bis September 2022 Kommentare zu diesem Beschränkungsvorhaben bei der ECHA einreichen. Siehe dazu die Homepage der ECHA für weitergehende Informationen.

Hier finden Sie uns

WeBUS GmbH & Co. KG

In der Dickung 7

49808 Lingen (Ems)

Für Fragen oder Terminvereinbarungen erreichen Sie uns unter der folgenden Telefonnummer:

 

Tel.: +49 (0)591 9662 0131
Mobil: +49 (0)175 8735 039

 

Nutzen Sie auch gerne direkt unser Kontaktformular.