Der Stand der Technik/Sicherheitstechnik wird definiert als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen - bzw. nach der StörfallV zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen - gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik/Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
Der Begriff „Stand der Technik/Sicherheitstechnik“ zielt somit auf ein materiell anspruchsvolles Sicherheitsniveau ab, das einer dynamischen Entwicklung unterliegt und bei dem sich der Maßstab des rechtlich gebotenen am technischen Fortschritt orientieren soll. Der Stand der Technik/Sicherheitstechnik wird daher nicht ausschließlich durch technische Regeln bestimmt.
Soweit keine abschließende Bestimmung in einer technischen Regel erfolgt ist, muss der Stand der Technik/Sicherheitstechnik im Einzelfall bestimmt werden. Zur Bewertung, ob der Stand der Technik/Sicherheitstechnik eingehalten wird, sind unter anderem Gesetze und Verordnungen (z. B. BImSchG, BetrSichV, GefStoffV), technischen Regeln (z. B. TRGS 509) und eingeführte Normen (z. B. DIN EN 13565-2) heranzuziehen. In speziellen Fällen können es aber auch vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sein z. B. aus amerikanischen NFPA- oder API-Vorschriften, die die praktische Eignung gesichert erscheinen lassen und in der Praxis erprobt wurden.
Bei den Pflichten gemäß BImSchG, BetrSichV, GefStoffV und der StörfallV handelt es sich um dynamische Betreiberpflichten d. h. es gibt z. B. keinen Bestandsschutz nach BImSchG. Der Betreiber muss dem sich weiterentwickelnden Stand der Technik/Sicherheitstechnik eigenständig (d. h. ohne Aufforderung durch die Behörden) folgen.
In der ehemaligen TRbF 20 war im Punkt 13.2 „Brandschutzeinrichtungen“ die Forderung enthalten, dass Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein müssen. Das Erfordernis von Brandschutz-einrichtungen galt für die Lagerung in Behältern jeder Art im Freien und in Räumen.
Die Anforderung in TRbF 20 ging auf die davor gültigen Regelungen aus TRbF 100 und 200 zurück, wo es bereits gleichlautend für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen AI, AII, AIII und B hieß: „Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.“
Für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C (AI, AII und B) wurden die Anforderungen an die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen und -einrichtungen in TRbF 100 näher beschrieben.
Für AIII-Flüssigkeiten (Flammpunkt 55°C - 100°C) wurde in TRbF 200 ergänzend ausgeführt: „Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten zu bestimmen. In besonderen Fällen können auch ortsfeste Brandschutzeinrichtungen erforderlich sein.“
Die Art und Ausführung der Brandschutzeinrichtungen waren in Abstimmung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen festzulegen. Zu den unter diese Forderung fallenden Brandschutzeinrichtungen gehörten insbesondere Feuerlösch- und Berieselungseinrichtungen. Die Brandschutzeinrichtungen mussten stets funktionsbereit sein und die für die Brandbekämpfungs- und Kühlungsmaßnahmen erforderliche Wasserversorgung musste gewährleistet sein. In der ehemaligen TRbF 20 wurde wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste oder teilbewegliche (halbstationäre) Brandschutzeinrichtungen hingewiesen z. B. auf:
Die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) hatten ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und galten als Stand der Technik. Die Bestimmungen der VbF und TRbF wurden überwiegend zum 1. Januar 2003 aufgehoben und durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie ergänzende Technische Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) ersetzt.
Zum 1. Januar 2013 sind die letzten verbliebenen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (z. B. TRbF 20 „Läger“) außer Kraft getreten. Soweit erforderlich hat der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) inzwischen ein konkretisierendes Regelwerk zur BetrSichV (Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS) erarbeitet. Zudem sind nun Inhalte der außer Kraft getretenen technischen Regeln in Regelwerken zu anderen Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), zu finden. Dort hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) inzwischen ebenfalls konkretisierende technische Regeln (TRGS) erarbeitet. So finden sich in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ und TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" Anforderungen an die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten.
Darüber hinaus wurde bei außer Kraft treten der TRbF 20 das VdTÜV-Merkblatt 967 „Anforderungen an Lageranlagen mit ortsfesten Behältern, an die aktive Lagerung in ortsbeweglichen Behältern sowie an Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten“ (VdTÜV-Merkblatt 967 „Tankanlagen“) veröffentlicht, in dem wesentliche Teile der ehemaligen TRbF 20 übernommen wurden und dass seither, wie die damalige TRbF 20, als Stand der Technik gilt und lt. der Autoren an diesen angepasst wird.
Das VdTÜV-Merkblatt 967 wurde vom Verband der TÜV e. V. in Zusammenarbeit mit MWV, UTV, VCI, UNITI, PTB, DIBt, BBS, VCH, BASF-Werkfeuerwehr, Ansprechpartner für den technischen Arbeitsschutz der Länder und dem Bundesministerium für Verteidigung erstellt. Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) wurde über die Erstellung informiert und die hierauf eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt.
Im Punkt 15.2 „Brandschutzeinrichtungen“ des VdTÜV Merkblatt 967 sind viele Anforderungen der ehemaligen TRbF 20 unverändert übernommen worden und nach den Grundsätzen der BetrSichV kommt der Gefährdungsbeurteilung der Anlagenbetreiber eine wesentliche Bedeutung zu. So müssen Lageranlagen sowie Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Art und Ausführung der Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen festzulegen. Abweichungen von diesem Merkblatt sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischer Bewertung in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden zulässig.
Wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste, teilbewegliche (halbstationäre) oder mobile Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen z. B. auf:
Durch den v. g. Hinweis im VdTÜV-Merkblatt 967 u. a. auf die DIN EN 13565-2 erhält diese Norm eine Verbindlichkeit und wird aufgrund der Tatsache, dass Anlagenbetreiber von Störfallanlagen nach der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissions-schutzgesetzes (Störfallverordnung) den „Stand der Sicherheitstechnik“ einzuhalten haben, relevant u. a. für viele Tanklager, Raffinerien und Chemieunternehmen.
In der DIN EN 13565-2 sind die Berechnungsgrundlagen für stationäre und mobile Beschäumungsanlagen u. a. an Tanks, Stahlauffangtassen und sonstigen Tankauffangräumen aufgeführt. Bestehende Anlagen müssen nicht zwingend aufgrund der DIN EN 13565-2 stationär nachgerüstet werden, sondern können je nach Gefährdungsbeurteilung z. B. auch durch halbstationäre oder mobile Löschanlagen ergänzt werden. Hierbei ist allerdings TRGS 509 zu beachten, wo es heißt:
„Werden in dieser TRGS Löschanlagen oder andere Brandschutz-einrichtungen gefordert, dürfen diese je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen automatisch oder manuell ortsfest oder teilbeweglich (halbstationär) sein. Hierbei sind anstelle von automatisch oder manuell ortsfesten Feuerlöschanlagen, teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, zulässig, wenn eine Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von fünf Minuten nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist. Weiterhin sind teilbeweglichen Feuerlöschanlagen mobile Löschfahrzeuge und -geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen, gleichwertig.“
Für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C wird in TRGS 509 weiter gefordert: „Die Standsicherheit oberirdischer Tanks muss bei einer Brandeinwirkung von mindestens 30 Minuten Dauer gewährleistet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Stützkonstruktion z. B.:
eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 30 Minuten hat oder die Sicherung der Stützkonstruktion im Brandfall durch eine Werkfeuerwehr sichergestellt ist. Stützkonstruktionen von Lagerbehältern müssen, falls in der Umgebung eine Brandlast besteht, vor dieser geschützt sein. Dabei ist abhängig von der aus der Brandlast resultierenden Wärmeeinwirkung auf die Stützkonstruktionen zu ermitteln, welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Standsicherheit der Wände von Auffangräumen ist für die vorgesehene Beaufschlagungsdauer und für die zu Grunde zu legende Brandeinwirkungsdauer auszulegen.“
Im Dezember 2018 wurde eine überarbeitete DIN EN 13565-2 veröffentlicht, die die bis dahin gültige Version aus dem Jahr 2009 ablöste und im März 2020 erschien nochmals eine Korrektur der DIN EN 13565-2. Die vorgenommenen Korrekturen war u. a. wegen enthaltener Übersetzungsfehler erforderlich. An den Schaumaufgaberaten änderte sich durch die korrigierte Fassung wenig. Die Berechnungsverfahren in der DIN EN 13565-2:2020 und damit die Schaumaufgaberaten sind bis auf wenige Ausnahmen identisch mit der seit 2009 gültigen Fassung.
Die DIN EN 13565-2:2020 konkretisiert somit zurzeit den Stand der Technik/Sicherheitstechnik u. a. in Bezug auf die Beschäumung von Tanks und Auffangräumen im Brandfall. Sie gilt für bestehende und neue Schaumlöschanlagen. Die Vorgängernormen (DIN 14493 aus 1977, DIN 14493-100 aus 2002 und DIN EN 13565-2 aus 2009 bzw. 2018) wurden außer Kraft gesetzt.
Im WeBUS-Brandschutzkonzept wird daher die DIN EN 13565-2 für die Berechnungen zur Auslegung des gesamten Brandschutzes im Tanklager herangezogen. Alle weiteren Berechnungsergebnisse im Brandschutzkonzept - nach ehemaligen oder internationalen Regelwerken - sind als Vergleichswerte genannt bzw. auf einzelne Ergebnisse, wie z. B. der amerikanischen NFPA 11, wird ggf. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von sehr großen Auffangräumen näher eingegangen.
Die DIN 14495 zur Berieselung von Tanks wurde im Jahr 2014 ersatzlos zurückgezogen und wird seither in Deutschland, z. B. im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen, als Erkenntnisquelle genutzt. Eine Nachfolgenorm ist bisher nur als Vornorm DIN CEN/TS 14816 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Sprühwasserlöschanlagen – Planung, Einbau und Wartung“ im Mai 2009 erschienen. Zusätzlich wird in der VdS-Richtlinie für Sprühwasser-Löschanlagen, VdS 2109 „Planung und Einbau“ aus dem Jahr 2018, auf die Berieselung von Tanks und Anlagen eingegangen. In den drei v. g. Normen/Richtlinien wird die Berieselungsstromdichte für Tanks nach einem einheitlichen Diagramm bzw. einer dazu passenden Berechnungsformel ermittelt. Die Ergebnisse sind somit vergleichbar.